2. Abschnitt
Grundausbildungslehrgang
§ 6.
(1) Die I. Stufe der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
(2) In der I. Stufe ist eine Einführung mit den Schwerpunkten Verfassung, Organisation, Dienst- und Besoldungsrecht, Finanzstrafgesetz und zollwachspezifische Materien zielgerichtet auf die II. Stufe zu vermitteln.
(3) Nach der I. Stufe ist der Beamte einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung, insbesondere der Zollwache, und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(4) Die II. Stufe hat in einer der künftigen Aufgabenstellung entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion und bei der für die Organisation und Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
(5) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der III. Stufe zuzuweisen.
(6) Die III. Stufe hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.
(7) In der III. Stufe hat eine Zusammenführung, Vertiefung und Vervollständigung der während der Stufen I und II erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die Dienstprüfung zu erfolgen.
Schlagworte
Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114205
alte Dokumentnummer
N6199810461O
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