Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 6.
(1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauern dürfen.
(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu behandeln:
- 1. Taktik einschließlich Versorgung und
- 2. Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht).
(4) Die mündliche und praktische Prüfung hat den Gegenstand „Führen im Einsatz“ zu umfassen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Dienstrecht, Kriegsvölkerrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12110272
alte Dokumentnummer
N6199546760J
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