§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:

  1. 1. Abfassung von vier Beschlußausfertigungen auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk mit beigefügter Formblattnummer);
  2. 2. Abfassung von zwei Protokollen über Anträge oder bei Gericht abzugebende Erklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;
  3. 3. Eintragung einer einfachen Beglaubigung in das Beglaubigungsregister und Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;
  4. 4. Erteilung einer schriftlichen Auskunft über den Stand einer Rechtssache.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:

  1. 1. Maschinschreiben nach einer Vorlage:
  1. 2. Maschinschreiben nach Diktat:
  1. 3. Stenotypie:
  1. 4. Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern:
  1. 5. Vervollständigen eines lückenhaften Textes:
  1. 6. Strukturieren eines nichtformatierten Textes:

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Schlagworte

Tippfehler, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102943

alte Dokumentnummer

N61987190680

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