§ 6.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:
- 1. Abfassung von vier Beschlußausfertigungen auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk mit beigefügter Formblattnummer);
- 2. Abfassung von zwei Protokollen über Anträge oder bei Gericht abzugebende Erklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;
- 3. Eintragung einer einfachen Beglaubigung in das Beglaubigungsregister und Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;
- 4. Erteilung einer schriftlichen Auskunft über den Stand einer Rechtssache.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:
- 1. Maschinschreiben nach einer Vorlage:
- Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1350 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf;
- 2. Maschinschreiben nach Diktat:
- Auf Grund eines Diktates sind in der Zeit von drei Minuten je 130 Vollanschläge (40 bis 50 Silben) zu schreiben, wobei nicht mehr als drei Fehler unterlaufen dürfen; das Diktat hat nach Wahl des Kandidaten mittels eines Schallträgers oder unmittelbar zu erfolgen;
- 3. Stenotypie:
- Kurzschriftliche Aufnahmen von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind;
- 4. Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern:
- In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 20 Fehlern sind innerhalb von zehn Minuten zumindest 15 Fehler zu korrigieren;
- 5. Vervollständigen eines lückenhaften Textes:
- In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 15 Lücken sind innerhalb von zehn Minuten zumindest zehn Lücken mit richtigen Begriffen zu schließen;
- 6. Strukturieren eines nichtformatierten Textes:
- Ein völlig unstrukturierter maschingeschriebener Text im Ausmaß einer Seite ist innerhalb von 15 Minuten zu lesen, mit einer geeigneten Überschrift zu versehen und während des Abschreibens unter Hervorhebung der wichtigsten Passagen im Wege des Unterstreichens in eine leicht lesbare Form zu bringen sowie in zusammengehörige Abschnitte zu zergliedern.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
Schlagworte
Tippfehler, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102943
alte Dokumentnummer
N61987190680
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