Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. August 1985 die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Unteroffiziere des Truppendienstes, BGBl. Nr. 405/1970, und für Unteroffiziere des technischen Dienstes, BGBl. Nr. 406/1970, außer Kraft.
(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 eine Ausbildung nach einer im Abs. 2 genannten Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift begonnen haben, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1987 weiterhin Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß einer solchen Ausbildung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung gemäß dieser Verordnung.
(4) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3. Bei zeitverpflichteten Soldaten der Verwendungsgruppe H 4 wird das Zulassungserfordernis der Erreichung des Dienstgrades „Wachtmeister“ (§ 2 Abs. 2) durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008580
Dokumentnummer
NOR12101812
alte Dokumentnummer
N61985181950
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