Prüfungskommission
§ 6.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder H 1 zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind für die erste Teilprüfung (§ 4) der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter, für die zweite Teilprüfung (§ 5) die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen zu bestellen. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101818
alte Dokumentnummer
N61985182020
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