§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Prüfungskommission

§ 6.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.

(4) Bei einer Prüfung technischer Richtung ist ein Absolvent einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer heranzuziehen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099390

alte Dokumentnummer

N61980115320

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