Prüfungskommission
§ 6.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 bestellt werden.
(4) Bei einer Prüfung technischer Richtung ist ein Absolvent einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer heranzuziehen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12099390
alte Dokumentnummer
N61980115320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
