Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Vorzugsweise Berücksichtigung bei der Zuweisung oder Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 6.
Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugewiesen oder zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099337
alte Dokumentnummer
N61980114770
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