§ 6 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1986

§ 6.

(1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Bedienstete dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.

(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen, daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102429

alte Dokumentnummer

N61986184690

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