§ 6
Reisekostenvergütung
(1) Als Reisekostenvergütung gebühren
- a) die Kosten der Benützung der Eisenbahn, soweit nicht ein Anspruch nach lit. b bis f besteht oder nach Abs. 2 ausgeschlossen ist (§ 7),
- b) für Reisebewegungen am Ort der Dienstverrichtungsstelle die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder, wenn dies zeitlich nicht möglich ist, eines Mietautos (Taxis), wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- c) die Kosten der Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, wenn eine Eisenbahnverbindung nicht besteht oder wenn dieses andere Massenbeförderungsmittel benützt wurde und dadurch die Reisegebühren geringer als bei Benützung der Eisenbahn gehalten wurden oder wenn die Benützung dieses Massenbeförderungsmittels von der Dienstbehörde genehmigt wurde,
- d) die Kosten der Benützung eines Flugzeuges (Touristenklasse), wenn dieses wegen zwingender Notwendigkeit und nach vorheriger Genehmigung durch die Dienstbehörde benützt wurde,
- e) das Kilometergeld für zu Fuß oder mit einem eigenen Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (§ 8), und
- f) die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges, wenn diese mit Genehmigung durch die Dienstbehörde erfolgte (§ 9).
(2) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht
- a) für Reisebewegungen für andere als dienstliche Zwecke, ausgenommen am Ort der Dienstverrichtungsstelle zwischen dieser und der jeweiligen Nachtunterkunft,
- b) für Wegstrecken, auf denen der Gemeindebedienstete zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
- c) insoweit, als von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen nicht Gebrauch gemacht wurde,
- d) für Reisebewegungen mit Beförderungsmitteln, die von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt wurden,
- e) für Reisebewegungen mit Beförderungsmitteln, für deren Benützung die Kosten von der Gemeinde getragen werden, besonders bei Mitbenützung von Kraftfahrzeugen, wenn ein Anspruch auf besondere Entschädigung nach Abs. 1 lit. f besteht, und
- f) bei täglicher Hin‑ und Rückfahrt zwischen dem Ausgangspunkt der Reisebewegung und der Dienstverrichtungsstelle für den Teil der Fahrtkosten, welcher die Nächtigungsgebühr übersteigt.
(3) Der Fahrpreis nach Abs. 1 lit. a bis d wird nach dem jeweils gültigen Tarif vergütet. Zum Fahrpreis gehören auch die Vorverkaufskosten und die Kosten einer Platzkarte.
14.09.2017
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