§ 6 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung und Eigenschaften, deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
  2. 2. optische, thermische, mechanische und chemische Eigenschaften von Glas,
  3. 3. Herstellungsverfahren von Glas und Einsatzgebiete von Glas,
  4. 4. Verformungsmöglichkeiten von Glas,
  5. 5. berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe, deren Einsatzgebiete und Pflegeerfordernisse,
  6. 6. Materialbedarfsberechnungen, Volumsberechnungen und Masseberechnungen sowie branchenspezifische Berechnungen,
  7. 7. Trends und neue Entwicklungen im Berufsfeld,
  8. 8. Anforderungen an berufsspezifische Produkte, Gestaltungskonzepte und deren Umsetzung,
  9. 9. berufseinschlägige Dekore und deren Herstellung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. rechnerische Richtigkeit,
  3. 3. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279410

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