Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Gliederung des Voranschlages
§ 6
(1) Die Bestimmungen der GdO 1994 über die Gliederung des Voranschlages in einen ordentlichen und erforderlichenfalls einen außerordentlichen Teil über das Voranschlagsprovisorium und den Nachtragsvoranschlag bleiben unberührt.
(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten jedenfalls:
- 1. Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Darlehen);
- 2. Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, soweit solche nicht aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen stammen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt waren;
- 3. Entnahmen aus Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen;
- 4. Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;
- 5. Anteilsbeträge des ordentlichen Voranschlages an den außerordentlichen Voranschlag für solche Vorhaben, zu deren Finanzierung auch andere außerordentliche Einnahmen heranzuziehen sind;
- 6. Einnahmen aus Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind;
- 7. Überschüsse der einzelnen außerordentlichen Vorhaben aus Vorjahren (nach Fertigstellung der Vorhaben);
- 8. sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind.
(3) Der Wirtschaftsplan, der bei wirtschaftlichen Unternehmungen an die Stelle der Voranschläge tritt, wird in den Erfolgsplan und in den Finanzplan gegliedert. Er ist Bestandteil des Voranschlages.
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