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§ 6 GGBV-GM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2019

Zustellung

§ 6.

Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215754

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