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§ 6 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 6

Stellt das Organ bei der Überprüfung nach § 5 fest, dass sich die betreffende Person der Kontrolluntersuchung nicht unterzogen hat, so hat es den Ausweis unverzüglich abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

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