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§ 6 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 6

Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zuzusenden.

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