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§ 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

§ 6.

Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274811

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