Sitzungsführung
§ 6.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen.
(2) Der Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit der BKZoon auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Er kann festlegen, dass die Experten nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und bei Abstimmungen die Sitzung verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005022
Dokumentnummer
NOR40082395
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