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§ 6 GeOL

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2024

§ 6

Vorsitz

(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

08.10.2024

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