§ 6 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1969

§ 6

Vorsitz

(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

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