§ 6 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 6

(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

  1. 1. für den Mittleren Dienst 573,3 €,
  2. 2. für den Gehobenen Dienst 678 €.

    Auf den Ausbildungsbeitrag findet § 83 sinngemäß Anwendung.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrags. Stehen Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrags, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags und der Sonderzahlung ist § 86 sinngemäß anzuwenden.

(5) Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die

  1. 1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnen,
  2. 2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheiden oder
  3. 3. der Eignungsausbildung fernbleiben,

    ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrags auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrags zu rechnen.

(6) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie abweichend von Abs. 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann Teilnehmerinnen oder Teilnehmern aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.

(8) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, haben sie den Hinderungsgrund der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf deren bzw dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.

(10) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 40 und 41 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs. 10 auszugehen.

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