vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Netzrechnungslegung

§ 6

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 16 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 478/2012, einzuhalten.

(2) Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrechnungssystems binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens um Rechnungskorrektur korrigiert und in korrigierter Form dem Netzbenutzer umgehend übermittelt, sofern dem Verteilernetzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen vorliegen.

(3) Sollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.

(4) Nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zwischen- bzw. Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Versorger auch die Rechnung für Netznutzung legt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte