Aufgabe des Kuratoriums
§ 6.
(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40225073
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