vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 FTFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Aufgabe des Kuratoriums

§ 6.

(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225073

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)