Ausschreibungen
§ 6.
(1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
(2) Bei Ausschreibungen und Funktionsbetrauungen sind die Vorgaben des B-GlBG zu beachten. Die jeweilige Ausschreibung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
(3) Bewerbungen insbesondere von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst (etwa Elternkarenz) sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.
(4) Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
(5) Vor jeder Ausschreibung ist zu prüfen, ob die betreffende Funktion (Arbeitsplatz) auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Gegebenenfalls ist im Ausschreibungstext ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(6) Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist jeweils eine Ausfertigung des Ausschreibungstextes vor der Veröffentlichung bzw. internen Bekanntmachung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279561
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