vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Frauenförderungsplan BMGF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2017

Informationsarbeit

§ 6.

(1) Allen – auch allen neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist zur Einsicht aufzulegen.

(2) Allen Bediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198960

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)