§ 6 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Informationsarbeit

§ 6.

(1) Allen – auch allen neu eintretenden – Bediensteten ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist zur Einsicht aufzulegen.

(2) Allen Bediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162803

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