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§ 6 Frauenförderungsplan BMFWF 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2025

Einbindung in Personalauswahlverfahren

§ 6.

(1) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist nach den Bestimmungen des AusG 1989 in Personalauswahlverfahren einzubinden.

(2) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle und in nachgeordneten Dienststellen sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Unterlagen mit angemessenem zeitlichen Vorlauf mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
  2. 2. Besetzung der Begutachtungskommission,
  3. 3. Bewerbungen,
  4. 4. Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG 1989 inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
  5. 5. Auswahlentscheidung.

(3) Die oder der Vorsitzende der Begutachtungskommission hat der oder dem von der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in die Begutachtungskommission namhaft gemachten Bediensteten zu ermöglichen, eine Frage zur Frauenförderung oder zur Gleichstellung zu stellen.

(4) Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzuschreiben.

Schlagworte

Ernennungsakt

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20012962

Dokumentnummer

NOR40271653

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