§ 6 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Berufliche Lebensplanung

§ 6

(1) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.

(2) Bei der Festlegung allfälliger physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang von Frauen gewährleistet ist. Diese Kriterien sind bundesweit einheitlich zu gestalten. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass diese grundsätzlich von Frauen wie Männern nach objektiven Standards erfüllt werden können.

(3) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

(4) Der Dienstgeber hat sich nachweislich und intensiv zu bemühen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Exekutivdienst tätig sind und aufgrund gesetzlich anerkannter Betreuungspflichten ihren Dienst außerhalb des Schicht- und Wechseldienstes/Plandienstes versehen oder teilzeitbeschäftigt sind, auf deren Wunsch im exekutiven Außendienst eingesetzt werden.

(5) Frauen sollen insbesondere durch Schaffung von Ansprechstellen für Karriereförderung motiviert werden, in noch größerem Ausmaß wie bisher Führungsverantwortung zu übernehmen.

(6) Insbesondere sollen im Bereich der Exekutive Frauen durch entsprechende Beratung und Betreuung motiviert werden, sich für die Zulassung zu E2a und E1- Grundausbildungslehrgängen zu bewerben.

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