vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 6.

(1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach § 5 Abs. 1 sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153640

alte Dokumentnummer

N9199318356L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)