Behörden.
§ 6
Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behörden.
§ 6
Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
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