§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024

Urlaubszuschuss

§ 6.

Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20012437

Dokumentnummer

NOR40257674

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