§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 497/2021

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2020/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011365

Dokumentnummer

NOR40227734

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