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§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 6.

(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
  1. mit Lehrabschlussprüfung 14,54 €
  2. ohne Lehrabschlussprüfung 12,33 €
  1. 2. Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 11,98 €.

(2)  Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(3)  Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 68,95 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(4)  Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20010807

Dokumentnummer

NOR40219281

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