§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2020

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 6/2019/XXVI/99/6, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20010803

Dokumentnummer

NOR40219232

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