materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 317/2018
Entgelt für Hausarbeiter/innen
§ 6.
(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechniker/innen (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
- –mit Lehrabschlussprüfung 13,72 €
- –ohne Lehrabschlussprüfung 11,64 €
- 2. Hausarbeiter/innen und Hausreiniger/innen 11,31 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 65,09 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Sonntag, Hausarbeiterin, Haustechnikerin, Hausreinigerin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20010063
Dokumentnummer
NOR40199291
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