§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 309/2018

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung von Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen, M 13/2017/XXVI/99/13, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

20010056

Dokumentnummer

NOR40199160

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