§ 6 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1991

§ 6.

für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008786

Dokumentnummer

NOR12105766

alte Dokumentnummer

N6199117721J

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