§ 6 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1987

§ 6.

Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102917

alte Dokumentnummer

N61987189350

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