Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).
§ 6.
Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 21. Oktober 1991 eingelangt sind, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
10007177
Dokumentnummer
NOR12077987
alte Dokumentnummer
N5199116779J
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