§ 6 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.1991

Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 6.

Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 21. Oktober 1991 eingelangt sind, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10007177

Dokumentnummer

NOR12077987

alte Dokumentnummer

N5199116779J

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