§ 6.
(1) Fütterungsarzneimittelhersteller haben zu gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensanweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
(2) Fütterungsarzneimittelhersteller müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um Kreuzkontaminationen, Verwechslungen und Fehler zu vermeiden. Weiters haben sie über ausreichende und geeignete Mittel zu verfügen, um während des Herstellungsvorganges Kontrollen durchführen zu können.
(3) Fütterungsarzneimittelhersteller haben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier die Herstellung, insbesondere im Hinblick auf verbotene Futtermittel, unerwünschte Stoffe und Reinigungsmittelrückstände sowie andere Kontaminanten, zu überwachen und geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
(4) Fütterungsarzneimittelhersteller haben Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, zu identifizieren und isolieren. Derartige Stoffe, die insbesondere undefinierte Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstige gefährliche Stoffe enthalten, sind von Fütterungsarzneimittelherstellern zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel oder zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005033
Dokumentnummer
NOR40082602
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