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§ 6 EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 6.

(1) Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

  1. 1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. 2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. 1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen im deutschsprachigen Raum,
  2. 2. deutschsprachiges Hochschulstudium,
  3. 3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. 4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179891

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