Übertragung der Zuständigkeit
§ 6.
In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA‑VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn
- 1. die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
- 2. im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234510
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