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§ 6 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Art der Erhebung

§ 6.

Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes, die diesen auf Grund einer elektronischen Erklärung nach § 10 oder elektronischen Anmeldung nach § 13 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 von Parteienvertretern vorliegen;
  2. 2. die Merkmale gemäß § 5 Z 1 lit. g bis i, § 5 Z 2 lit. a bis f sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Z 1 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955);
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Z 2 lit. g sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Z 1 und 2 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt (GWR-Gesetz);
  4. 4. das Merkmal gemäß § 5 Z 3 durch Befragung der Unternehmen gemäß § 4 Z 3 auf Basis einer repräsentativen Stichprobenauswahl.

Schlagworte

Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215501

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