Datenübermittlung zur Prüfung
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der SVS – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses und zum Zweck der Identitätsfeststellung wie insbesondere mittels der Sozialversicherungsnummer notwendig sind.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf die Daten ist von der Sozialversicherung der Selbständigen § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
- 1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder
- 2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
- Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20011214
Dokumentnummer
NOR40224383
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