§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
  2. b) Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
  3. c) Meßverfahren in der Herstellung und Produktion,
  4. d) Maschinen und Maschinenelemente,
  5. e) Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
  6. f) Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006950

Dokumentnummer

NOR12075677

alte Dokumentnummer

N5198811225E

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