Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
- b) Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
- c) Meßverfahren in der Herstellung und Produktion,
- d) Maschinen und Maschinenelemente,
- e) Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
- f) Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006950
Dokumentnummer
NOR12075677
alte Dokumentnummer
N5198811225E
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