§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkzeuge und Geräte,
  2. b) Arbeitsverfahren einschließlich Baugruben- und Rohrgrabensicherung,
  3. c) Schalungsarten und Schalungssysteme,
  4. d) Wärme- und Schalldämmung bzw. -isolierung,
  5. e) Höhenlinien, Waagriß,
  6. f) Bewehrung,
  7. g) Gerüste.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Wärmedämmung, Wärmeisolierung, Schallisolierung, Baugrubensicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006943

Dokumentnummer

NOR12075601

alte Dokumentnummer

N5198810944E

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