Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
- b) Grundlagen der Elektrotechnik,
- c) Grundlagen der Elektronik,
- d) Elektroakustik und Radiotechnik,
- e) Fernsehtechnik,
- f) Antennenanlagen,
- g) Meßkunde.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006933
Dokumentnummer
NOR12075537
alte Dokumentnummer
N5198810773F
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