Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je drei Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne;
- b) Materialien- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen;
- c) Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können, wobei für jeden Bereich etwa 15 Minuten vorzusehen sind.
(4) Die Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialienkunde, Kronenarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006898
Dokumentnummer
NOR12075241
alte Dokumentnummer
N51987193820
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