§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der genannten Fassung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1982 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006733

Dokumentnummer

NOR12073411

alte Dokumentnummer

N51982171920

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