Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft.
Schlagworte
Modist
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
10006559
Dokumentnummer
NOR12071627
alte Dokumentnummer
N51977155630
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