Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
10006554
Dokumentnummer
NOR12071599
alte Dokumentnummer
N51977155300
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