Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten (vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).
Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. September 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 28. Feber 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. März 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
10006520
Dokumentnummer
NOR12071397
alte Dokumentnummer
N51976153590
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